Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1976Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:
die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2)Absatz 2,Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:
Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.
(3)Absatz 3,Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.
Schlagworte
Verkehrsleistung, Hoheitszeichen, Sitzplatzkapazität, Streckenziel, Streckenflughafen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12148405
alte Dokumentnummer
N9197612108I