Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1976Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 4.Paragraph 4,
Auskunftspflichtig sind:
bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle Zivilflugplatzhalter;bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, alle Zivilflugplatzhalter;
bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12148406
alte Dokumentnummer
N9197612109I