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Art. 10

Fassungen
ab 21.01.1977 — BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute21.01.1977 BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.01.1977BGBl. Nr. 224/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Ziffer eins Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist vorbehaltlich der Gesetze und Bestimmungen des anderen Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist ferner in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005755