Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist vorbehaltlich der Gesetze und Bestimmungen des anderen Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und Büros einzurichten und zu betreiben.
2.Ziffer 2 Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist ferner in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005755