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Art. 9

Fassungen
ab 21.01.1977 — BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.01.1977 BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.01.1977BGBl. Nr. 224/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles angebotenen Kapazität erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsumfanges erforderlich sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs.

Schlagworte

Herkunftsort

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005754