Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles angebotenen Kapazität erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsumfanges erforderlich sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005754