Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung zum geltenden Umrechnungskurs an sein Hauptbüro zu überweisen. Die Durchführung dieser Überweisungen hat jedoch gemäß den Vorschriften über den internationalen Zahlungsverkehr des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Erträge erzielt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005753