Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005757