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Art. 13

Fassungen
ab 21.01.1977 — BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.01.1977 BGBl. Nr. 224/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.01.1977BGBl. Nr. 224/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005758