Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1977Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
I. Planmäßiger Flugverkehr
Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte | 2. Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich |
Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien | Wien |
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Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte | 2. Punkt im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien |
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Amman |
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Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden.
II. Charterflugverkehrrömisch zwei. Charterflugverkehr
Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien | Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich |
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Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien |
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Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005745