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Anl. 1

Fassungen
ab 23.07.1977 — BGBl. Nr. 375/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute23.07.1977 BGBl. Nr. 375/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1977,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.07.1977BGBl. Nr. 375/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
I. Planmäßiger Flugverkehr

  1. A
    Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte

2. Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Wien

  1. B
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte

2. Punkt im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Amman

  1. C
    Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden.

römisch zwei. Charterflugverkehr

  1. A
    Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

  1. B
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien

  1. C
    Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005745