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Art. 6

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch sechs

Änderungen der Regeln

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung durch die Organisation geprüft.
  2. Absatz 2,Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Vertragsparteien und allen Mitgliedern der Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, hat das Recht, an der Beratung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Nimmt die Versammlung die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  4. Absatz 4,Die Änderung tritt an dem Tag in Kraft, den die Versammlung bei der Beschlußfassung bestimmt, sofern nicht zu einem von der Versammlung gleichzeitig bestimmten früheren Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien bei der Organisation Einspruch gegen die Änderung erhebt. Die in diesem Absatz genannten Zeitpunkte werden von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bestimmt.
  5. Absatz 5,Mit dem Inkrafttreten einer Änderung wird für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen die Änderung erhoben haben, die frühere Vorschrift, auf die sich die Änderung bezieht, ersetzt und aufgehoben.
  6. Absatz 6,Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und Mitglieder der Organisation von jedem Antrag und jeder Mitteilung nach diesem Artikel sowie vom Tag des Inkrafttretens jeder Änderung.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004841