Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1978Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 10
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR12148487
Alte Dokumentnummer
N9197843262L