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Art. 9

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 10/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles werden den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung des auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und dessen Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10011502

Dokumentnummer

NOR12148486

Alte Dokumentnummer

N9197843261L