Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Die Luftfahrtbehörde jedes der beiden Vertragschließenden Teile wird ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen veranlassen, auf Wunsch der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles zu übermitteln:
jene Verkehrsstatistiken, die für eine Überprüfung der Frequenzen und des Beförderungsangebotes der vereinbarten Fluglinienunternehmen geeignet sind, und
jene billigerweise zu verlangenden periodischen Unterlagen, die auf den von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Fluglinien durchgeführten Verkehr nach, von, oder durch die Hoheitsgebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Bezug haben, einschließlich der Information über Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148502
Alte Dokumentnummer
N9197843298L