Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
(1)Absatz eins,Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile haben regelmäßig und häufig Beratungen zu dem Zwecke stattzufinden, eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Abkommens stehen, zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ersuchen zur Aufnahme von Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden können jederzeit von einem der Vertragschließenden Teile eingebracht werden. Die Beratung hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu beginnen, gerechnet vom Erhalt des Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, das den Gegenstand oder die Gegenstände enthalten soll, derentwegen die Beratung verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148503
Alte Dokumentnummer
N9197843299L