Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,

Typ

Vertrag – Myanmar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 330/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch elf

  1. Absatz eins,Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile haben regelmäßig und häufig Beratungen zu dem Zwecke stattzufinden, eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Abkommens stehen, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Ersuchen zur Aufnahme von Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden können jederzeit von einem der Vertragschließenden Teile eingebracht werden. Die Beratung hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu beginnen, gerechnet vom Erhalt des Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, das den Gegenstand oder die Gegenstände enthalten soll, derentwegen die Beratung verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148503

Alte Dokumentnummer

N9197843299L