Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil zum Zwecke der Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erhaltes eines derartigen Ersuchens, zu beginnen. Wenn die Abänderung sich nur auf den Anhang bezieht, hat die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen. Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder geänderten Anhang einigen, treten die vereinbarten diesbezüglichen Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148504
Alte Dokumentnummer
N9197843300L