Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,

Typ

Vertrag – Myanmar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 330/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zwei

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken, der einen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
    2. Litera b
      im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
    3. Litera c
      im genannten Hoheitsgebiet an den im angeschlossenen Anhang für diese Flugstrecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148494

alte Dokumentnummer

N9197843290L