Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken, der einen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
im genannten Hoheitsgebiet an den im angeschlossenen Anhang für diese Flugstrecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148494
alte Dokumentnummer
N9197843290L