Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.
(3)Absatz 3,Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die von den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) a)Absatz 4,, Litera a
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens zu verweigern oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel II dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder die von ihm für die Ausübung dieser Rechte erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens zu verweigern oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel römisch zwei dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder die von ihm für die Ausübung dieser Rechte erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
Wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen dieses Abkommens zu befolgen.
Falls nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder eine sofortige Auferlegung der in Abs. 4a dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Falle haben die Beratungen innerhalb von 60 Tagen, nachdem einer der beiden Vertragschließenden Teile um diese Beratung ersucht hat, zu beginnen.Falls nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder eine sofortige Auferlegung der in Absatz 4 a, dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Falle haben die Beratungen innerhalb von 60 Tagen, nachdem einer der beiden Vertragschließenden Teile um diese Beratung ersucht hat, zu beginnen.
Werden von einem Vertragschließenden Teil Maßnahmen gemäß diesem Artikel durchgeführt, bleiben die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles nach Art. XIV unberührt.Werden von einem Vertragschließenden Teil Maßnahmen gemäß diesem Artikel durchgeführt, bleiben die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles nach Artikel römisch vierzehn, unberührt.
(5)Absatz 5,Das so namhaft gemachte und zugelassene Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine Fluglinie nicht betrieben wird, wenn nicht ein gemäß den Bestimmungen des Artikels V dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.Das so namhaft gemachte und zugelassene Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine Fluglinie nicht betrieben wird, wenn nicht ein gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch fünf dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148495
alte Dokumentnummer
N9197843291L