Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit, das technische und kaufmännische Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat ferner die gleiche Möglichkeit, jede Art von Beförderungsdokumenten auszustellen und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung zu betreiben und Umsätze zu tätigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148498
Alte Dokumentnummer
N9197843294L