Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Myanmar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1978Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften, falls vorhanden, zum offiziellen Wechselkurs zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148499
Alte Dokumentnummer
N9197843295L