Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 26.07.1985 — BGBl. Nr. 308/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute26.07.1985 BGBl. Nr. 308/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1985,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.07.1985BGBl. Nr. 308/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
Flugstreckenplan I

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Singapur:

Punkte darüber hinaus:

Wien

3 Punkte im Nahen Osten

5 Punkte in Asien

Singapur

3 Punkte

Flugstreckenplan römisch zwei

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Österreich:

Punkte darüber hinaus:

Singapur

4 Punkte in Asien

2 Punkte im Nahen Osten

Wien

2 Punkte in Europa

3 Punkte in in Nordamerika

Anmerkungen:

  1. Absatz i,
    Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen römisch eins und römisch zwei des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.

 

  1. Absatz i, i,
    Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148527

Alte Dokumentnummer

N9197843323L