Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 504/1978Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel gemäß Artikel 14 wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert. Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen am 8. August 1978 zu Singapur in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148526
Alte Dokumentnummer
N9197843322L