Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 504/1978Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
1.Ziffer eins Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2.Ziffer 2 Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung:
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem im beiderseitigen Einverständnis ernannten Schiedsgericht oder einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung vorzulegen; oder
wenn sie keine derartige Vereinbarung treffen oder wenn sie zwar vereinbart haben, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, aber zu keiner Einigung bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes kommen, kann jeder der beiden Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit jedem für eine solche Entscheidung zuständigen Schiedsgericht, welches gemäß der vorliegenden Bestimmung innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation geschaffen werden könnte, oder, wenn es kein solches Schiedsgericht gibt, dem Rat der genannten Organisation zur Entscheidung vorlegen.
3.Ziffer 3 Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
4.Ziffer 4 Wenn und so lange es einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden Teiles oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148523
Alte Dokumentnummer
N9197843319L