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Art. 13

Fassungen
ab 07.10.1978 — BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute07.10.1978 BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

07.10.1978BGBl. Nr. 504/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Ziffer eins Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

Ziffer 2 Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung:

  1. Litera a
    können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem im beiderseitigen Einverständnis ernannten Schiedsgericht oder einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung vorzulegen; oder
  2. Litera b
    wenn sie keine derartige Vereinbarung treffen oder wenn sie zwar vereinbart haben, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, aber zu keiner Einigung bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes kommen, kann jeder der beiden Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit jedem für eine solche Entscheidung zuständigen Schiedsgericht, welches gemäß der vorliegenden Bestimmung innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation geschaffen werden könnte, oder, wenn es kein solches Schiedsgericht gibt, dem Rat der genannten Organisation zur Entscheidung vorlegen.

Ziffer 3 Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Ziffer 4 Wenn und so lange es einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden Teiles oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148523

Alte Dokumentnummer

N9197843319L