Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 504/1978Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2.Ziffer 2 Abänderungen des Flugstreckenplanes werden von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
3.Ziffer 3 Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr in Kraft, an das beide Vertragschließenden Teile gebunden sind, wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148524
Alte Dokumentnummer
N9197843320L