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Art. 14

Fassungen
ab 07.10.1978 — BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.10.1978 BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.10.1978BGBl. Nr. 504/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Ziffer eins Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Ziffer 2 Abänderungen des Flugstreckenplanes werden von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Ziffer 3 Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr in Kraft, an das beide Vertragschließenden Teile gebunden sind, wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148524

Alte Dokumentnummer

N9197843320L