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Art. 6

Fassungen
ab 04.01.1978 — BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.01.1978 BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1978,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.01.1978BGBl. Nr. 610/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb ihres Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

Schlagworte

Einflug, Einreisevorschrift, Abfertigungsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148464

Alte Dokumentnummer

N9197842064L