Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 04.01.1978 — BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute04.01.1978 BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1978,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.01.1978BGBl. Nr. 610/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148465

Alte Dokumentnummer

N9197842065L