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§ 13 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

Paragraph 13, (1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Einsatzpläne haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
    2. Ziffer 2
      den Namen des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise des Einsatzleiters und seiner allfälligen Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise des Einsatzleiters;
    4. Ziffer 4
      die Fernsprechnummern und Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenhäuser und Ärzte;
    5. Ziffer 5
      die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
    6. Ziffer 6
      soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1: 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet sein sollen.
  2. Absatz 3,Der Einsatzplan bedarf der Genehmigung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die örtlichen Sicherheitsbehörden zu hören.
  3. Absatz 4,Der genehmigte Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz anzubringen (anzuschlagen), und allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen auszufolgen und von diesen zu beachten.

Schlagworte

Rettungsmaßnahme, Polizeidienststelle, Feuerwehrstelle, Suchmaßnahme

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148540

Alte Dokumentnummer

N9197850920J