Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Such- und Rettungsübungen
§ 14. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen. Paragraph 14, Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen.
Schlagworte
Suchübung, Suchdienst
Dokumentnummer
NOR12148541
Alte Dokumentnummer
N9197850921J