Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Alarmdienst und Alarmmeldung
§ 15. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen davon Kenntnis, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 17 bezeichneten Alarmstufen das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.Paragraph 15, (1) Erlangen Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen davon Kenntnis, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 17, bezeichneten Alarmstufen das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.
(2)Absatz 2,Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, so haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, so haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, und zwar, sofern das Luftfahrzeug über ein Funkgerät verfügt, vor allem im Funkwege.Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, und zwar, sofern das Luftfahrzeug über ein Funkgerät verfügt, vor allem im Funkwege.
Dokumentnummer
NOR12148542
Alte Dokumentnummer
N9197850922J