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§ 15 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Alarmdienst und Alarmmeldung

Paragraph 15, (1) Erlangen Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen davon Kenntnis, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 17, bezeichneten Alarmstufen das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.

  1. Absatz 2,Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, so haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu alarmieren.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 haben die im Absatz eins, bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, und zwar, sofern das Luftfahrzeug über ein Funkgerät verfügt, vor allem im Funkwege.

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148542

Alte Dokumentnummer

N9197850922J