Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Inhalt der Alarmmeldung
§ 16. Die Alarmmeldung (§ 15) hat womöglich folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 16, Die Alarmmeldung (Paragraph 15,) hat womöglich folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 17),die Bezeichnung der Alarmstufe (Paragraph 17,),
die Art des Flugnotfalles,
Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie besonders die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht und Angaben, ob das Luftfahrzeug über ein Gegensprechfunkgerät verfügt),
wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentlichen Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).
Dokumentnummer
NOR12148543
Alte Dokumentnummer
N9197850923J