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§ 17 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Alarmstufen

Paragraph 17, (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, besonders wenn

  1. Litera a
    über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder
  2. Litera b
    ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht angekommen ist.
  1. Absatz 2,Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, besonders wenn
    1. Litera a
      Nachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Absatz eins, überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
    2. Litera b
      ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder
    3. Litera c
      bekannt wird, daß die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.
  2. Absatz 3,Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewißheit darüber besteht, daß einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und daß sofortige Hilfe benötigt wird, besonders wenn
    1. Litera a
      eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Absatz eins, oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
    2. Litera b
      anzunehmen ist, daß der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
    3. Litera c
      bekannt wird, daß die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
    4. Litera d
      bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, daß ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148544

Alte Dokumentnummer

N9197850924J