Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Alarmstufen
§ 17. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, besonders wennParagraph 17, (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, besonders wenn
über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder
ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht angekommen ist.
(2)Absatz 2,Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, besonders wenn
Nachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oderNachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Absatz eins, überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder
bekannt wird, daß die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.
(3)Absatz 3,Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewißheit darüber besteht, daß einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und daß sofortige Hilfe benötigt wird, besonders wenn
eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, odereingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen oder Flugsicherungshilfsstellen über ein gemäß Absatz eins, oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
anzunehmen ist, daß der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
bekannt wird, daß die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, daß ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.
Dokumentnummer
NOR12148544
Alte Dokumentnummer
N9197850924J