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§ 18 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugnotmeldungen

Paragraph 18, (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.

  1. Absatz 2,Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Das Stichwort „Flugnot'';
    2. Ziffer 2
      die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die Angaben, wann und wo es sich in dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von ihm eingelangt ist;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles und
    4. Ziffer 4
      sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum Beispiel Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und Flughöhe).
  2. Absatz 3,Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges auf dem Funkwege ein Notsignal oder eine Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er die Standortmeldung dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Wege der in Betracht kommenden Flugsicherungsstelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung des Empfanges des Notsignales oder der Notmeldung durch eine Flugsicherungsstelle aufgenommen hat.

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148545

Alte Dokumentnummer

N9197850925J