Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugnotmeldungen
§ 18. (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.Paragraph 18, (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.
(2)Absatz 2,Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten:
Das Stichwort „Flugnot'';
die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die Angaben, wann und wo es sich in dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von ihm eingelangt ist;
die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles und
sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum Beispiel Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und Flughöhe).
(3)Absatz 3,Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges auf dem Funkwege ein Notsignal oder eine Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er die Standortmeldung dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Wege der in Betracht kommenden Flugsicherungsstelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung des Empfanges des Notsignales oder der Notmeldung durch eine Flugsicherungsstelle aufgenommen hat.
Dokumentnummer
NOR12148545
Alte Dokumentnummer
N9197850925J