Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 19. (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches erforderlich, so hat das Bundesamt für ZivilluftfahrtParagraph 19, (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches erforderlich, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
alle hiefür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 16 und 18) ersichtlich sind,alle hiefür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (Paragraphen 16 und 18) ersichtlich sind,
den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
das Suchgebiet abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
wenn die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hievon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hievon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 7,) zu benachrichtigen;
wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hievon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hievon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 7,) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchaktion
Dokumentnummer
NOR12148546
Alte Dokumentnummer
N9197850926J