Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verständigungen
§ 20. (1) Von jedem Flugnotfall hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 lit. c unverzüglich zu verständigen:Paragraph 20, (1) Von jedem Flugnotfall hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, unverzüglich zu verständigen:
den Halter des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges, bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,
die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,
das Bundesministerium für Verkehr, und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfallsuntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände.
(2)Absatz 2,Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge die Bundesministerien für Inneres und für Landesverteidigung in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12148547
Alte Dokumentnummer
N9197850927J