Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf
Störungen (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Störungen beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;Störungen (Abschnitt römisch zwei) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Störungen beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;
Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) sowie Flugunfälle (Abschnitt IV) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.Such- und Rettungsfälle (Abschnitt römisch drei) sowie Flugunfälle (Abschnitt römisch vier) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12148528
Alte Dokumentnummer
N9197850908J