Text
Begriffserläuterungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt
soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt
als:
Betrieb von Luftfahrzeugen:
jede Verwendung von Luftfahrzeugen, bei der die dem Luftfahrzeug eigentümlichen Triebkräfte auf das Luftfahrzeug einwirken.
Einsatzleiter:
zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder unter dessen Aufsicht entsprechend zu schulen sind.zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungbereichen (Paragraph 8, Absatz 2,) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder unter dessen Aufsicht entsprechend zu schulen sind.
erhebliche Beschädigungen (von Luftfahrzeugen):
Beschädigungen (von Luftfahrzeugen), welche die Festigkeit, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften von Luftfahrzeugen beeinträchtigen, und deren Beseitigung größere Reparaturen oder den Austausch der betroffenen Bauteile erfordern würde, sowie sonstige Beschädigungen von gleicher Bedeutung.
Flugnotfälle:
jene Störungen, bei welchen ein Luftfahrzeug vermißt wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist.
Flugplatzbezugspunkt:
der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313.der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des Paragraph eins, der ZFV 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313.
Flugunfälle:
Unfälle von Zivilluftfahrzeugen ohne Rücksicht auf ihre Folgen und sonstige Kriterien für die Notwendigkeit von Flugunfallsuntersuchungen.
Flugunfallssachverständige:
Sachverständige, welche in die vom Bundesminister für Verkehr zu führende Flugunfallssachverständigen-Liste (§ 26) aufgenommen worden sind.Sachverständige, welche in die vom Bundesminister für Verkehr zu führende Flugunfallssachverständigen-Liste (Paragraph 26,) aufgenommen worden sind.
Flugsicherungshilfsstellen:
Flugsicherungshilfsstellen im Sinne des § 2 der LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung.Flugsicherungshilfsstellen im Sinne des Paragraph 2, der LVR 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung.
Flugsicherungsstellen:
Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben.Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben.
geltende Flugpläne:
geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967.geltende Flugpläne im Sinne des Paragraph 2, der LVR 1967.
Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen:
die für die Beurkundung der Lufttüchtigkeit der Prototypen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Staaten.
im Fluge (befindlich):
im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (befindlich).im Fluge im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes (befindlich).
Militärflugplätze:
Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes.Militärflugplätze im Sinne des Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes.
Militärluftfahrzeuge:
Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.Militärluftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes.
Notlandungen:
Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes.Notlandungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes.
österreichische Zivilluftfahrzeuge:
Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären.Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären.
Registerstaaten von Luftfahrzeugen:
die Staaten in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge eingetragen sind.
schwere Flugunfälle:
Flugunfälle, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung von Luftfahrzeugen geführt haben oder auf erhebliche technische Mängel hinweisen.
schwere Verletzungen von Personen:
Körperverletzungen von Personen, die
eine mehr als achtundvierzigstündige Krankenhausbehandlung erfordern, welche innerhalb von sieben Tagen - gerechnet vom Unfallszeitpunkt - beginnen muß; oder
Knochenbrüche - ausgenommen einfache Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase - einschließen; oder
schwere innere Blutungen, Nerven-, Muskel- oder Sehnenschäden verursachen; oder
Verletzungen innerer Organe einschließen; oder
Verbrennungen 2. oder 3. Grades oder Verbrennungen umfassen, die sich auf mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche erstrecken.
Staatsluftfahrzeuge:
Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen:
die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikel 17, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Störung:
jeder ungewollte Ablauf oder jede erzwungene Unterbrechung des Betriebes von Zivilluftfahrzeugen und seiner unmittelbaren Vorbereitung, durch welche die Sicherheit des Flugbetriebes nachteilig beeinflußt werden könnte.
verantwortliche Piloten:
verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967.verantwortliche Piloten im Sinne des Paragraph 2, der LVR 1967.
Zivilflugplätze:
Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat.Zivilflugplätze im Sinne des Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat.
Zivilflugplatzhalter:
die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1950).die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (Paragraph 9, VStG 1950).
Zivilluftfahrzeuge:
Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge.Zivilluftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge.
Zivilluftfahrzeughalter:
Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes.