Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 23. (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben das Bundesamt für Zivilluftfahrt, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege zu informieren.Paragraph 23, (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben das Bundesamt für Zivilluftfahrt, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege zu informieren.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt beziehungsweise der Einsatzleiter hat alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchaktion, Suchdienst
Dokumentnummer
NOR12148550
Alte Dokumentnummer
N9197850930J