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§ 24 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherstellung von Beweismitteln

Paragraph 24, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Veränderungen vorgenommen werden, die gesetzlich vorgesehene Untersuchungen, wie Flugunfallsuntersuchungen oder Ermittlungen der Luftfahrzeugzulassungsbehörden, erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallsstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund diesbezüglicher Erklärungen der für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat (Freigabe des Bruches).

Schlagworte

Suchmannschaft

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148551

Alte Dokumentnummer

N9197850931J