Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sicherstellung von Beweismitteln
§ 24. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Veränderungen vorgenommen werden, die gesetzlich vorgesehene Untersuchungen, wie Flugunfallsuntersuchungen oder Ermittlungen der Luftfahrzeugzulassungsbehörden, erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallsstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.Paragraph 24, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Veränderungen vorgenommen werden, die gesetzlich vorgesehene Untersuchungen, wie Flugunfallsuntersuchungen oder Ermittlungen der Luftfahrzeugzulassungsbehörden, erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallsstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund diesbezüglicher Erklärungen der für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat (Freigabe des Bruches).
Schlagworte
Suchmannschaft
Dokumentnummer
NOR12148551
Alte Dokumentnummer
N9197850931J