Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Notzeichen
§ 25. (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden, soweit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.Paragraph 25, (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden, soweit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.
(2)Absatz 2,Piloten, die ein Notzeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß jedes andere, zweckdienlich erscheinende Mittel verwendet werden darf.
Dokumentnummer
NOR12148552
Alte Dokumentnummer
N9197850932J