Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verzicht auf Störungsmeldungen
§ 4. Störungsmeldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben: Paragraph 4, Störungsmeldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben:
Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen technischer Gebrechen aufgetreten sind;
Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontrollampe) und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;
Störungen, die lediglich darin bestehen, daß ein Flug aus Wettergründen nicht in der vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12148531
Alte Dokumentnummer
N9197850911J