Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Abschnitt III Abschnitt römisch drei
ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes
§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, deren Insassen zu retten und nach Möglichkeit auch die Post sowie die Fracht zu bergen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten, hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.Paragraph 5, (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, deren Insassen zu retten und nach Möglichkeit auch die Post sowie die Fracht zu bergen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten, hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen (wie Erste Hilfe und Brandbekämpfung) bis zum Eingreifen des Such- und Rettungsdienstes im Bereich der Militärluftfahrt durchzuführen.
Schlagworte
Suchdienst, Suchaktion, Suchmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12148532
Alte Dokumentnummer
N9197850912J