Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30 Kundmachung BGBl. Nr. 540/1979 · 31.12.1979▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 540/1979 31.12.1979 540. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1