Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1979Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
1.Ziffer eins Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:
Punkte in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.
2.Ziffer 2 Das von der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:
Punkte in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
3.Ziffer 3 Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien (Anm.: richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien Anmerkung, richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.