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Anl. 1

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN

Ziffer eins Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

Punkte in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.

Ziffer 2 Das von der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

Punkte in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.

Ziffer 3 Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien Anmerkung, richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148697

Alte Dokumentnummer

N9197943389L