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Art. 16

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Ziffer eins Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen.

Ziffer 2 Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, haben die Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen. Zu diesem Zweck hat jeder Vertragschließende Teil einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ein dritter Schiedsrichter, der ein Angehöriger eines Drittstaates sein muß und als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren hat, ist von den beiden von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des auf diplomatischem Wege erhaltenen Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, mit welchem eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht begehrt wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.

Ziffer 3 Die Vertragschließenden Teile haben jede vom Schiedsgericht gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148694

Alte Dokumentnummer

N9197943386L