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Anl. 1

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

von Punkten in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in der Republik Korea und Punkten darüber hinaus.

Das von der Regierung der Republik Korea namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

von Punkten in der Republik Korea – über Zwischenpunkte – nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.

Nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens können Punkte auf jeder der vorangeführten Flugstrecken auf einem oder auf allen Flügen ausgelassen werden, mit der Maßgabe, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003349