Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1979Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 16
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Das vorliegende Abkommen sowie jeder gemäß Artikel 14 erfolgte Notenaustausch ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 15. Mai 1979 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40003348