Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 15

Wünscht einer der beiden Vertragschließenden Teile, das vorliegende Abkommen zu beenden, so kann er dem anderen jederzeit die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen. Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntzugeben. Im Fall einer Kündigung tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach Einlangen der Kündigung bei dem anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf der Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003347