Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1996Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 14
1.Ziffer eins Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er jederzeit den anderen Vertragschließenden Teil um Beratungen zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens ersuchen. Mit diesen Beratungen muß innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens begonnen werden. Bezieht sich die Abänderung nur auf den Anhang, so finden die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile statt. Vereinbarte Abänderungen des gegenwärtigen Abkommens treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt haben, daß die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen erfüllt worden sind.
2.Ziffer 2 Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, so ist das vorliegende Abkommen dahin gehend abzuändern, daß es den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40003346