Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisengesetzen und -bestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.

Schlagworte

Devisenbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003341