Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Ziffer eins Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife müssen angemessen sein, wobei allen erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Merkmale der Dienstleistung (wie Schnelligkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für einen beliebigen Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend Rechnung zu tragen ist.

Ziffer 2 Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzt:

  1. Litera a
    Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife samt den im Zusammenhang damit verwendeten Agenturprovisionssätzen werden, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken oder deren Streckenabschnitte zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, auf dem Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die dermaßen vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
  2. Litera b
    Können sich die beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die Tarife nicht einigen, oder kommt aus einem anderen Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 Litera a, dieses Artikels nicht zustande, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu trachten, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
  3. Litera c
    Erteilen die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile einem ihnen gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 Litera a, dieses Artikels vorgelegten Tarif keine Genehmigung oder können die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile keinen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 Litera b, dieses Artikels festlegen, so ist die Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
  4. Litera d
    Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines der beiden Vertragschließenden Teile für unbefriedigend erachten, kann nur nach den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens in Kraft treten. Bis zur Festsetzung der Tarife im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gelten die bereits in Kraft stehenden Tarife.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003340