Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Allgemeines
(1)Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang eröffneten Eisenbahnstrecken in den im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen durchgeführt.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148698
Alte Dokumentnummer
N9197943390L